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Teurerer Kraftstoff, teurere Reisen – müssen Passagiere die Mehrkosten wirklich tragen?

Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten kommt es zu Störungen bei der Versorgung mit Energieträgern. In der Folge steigen auch die Preise für Beförderungsleistungen, während deren Verfügbarkeit abnimmt. Damit rücken die Fragen in den Vordergrund, ob Fluggesellschaften wegen höherer Treibstoffkosten die Preise bereits gekaufter Flugtickets nachträglich erhöhen dürfen und welche Rechte Passagiere im Falle von Flugannullierungen haben, die mit den Verhältnissen auf dem Treibstoffmarkt zusammenhängen.

Wie zuletzt zu beobachten war, kam es im Nahen Osten zu einer Zuspitzung des Konflikts. Iran hat eine strenge Kontrolle über die Straße von Hormus eingeführt – einen der zentralen Knotenpunkte der Weltwirtschaft –, durch die fast ein Fünftel des weltweiten Ölhandels verläuft. Die entstandene Lage wirkt sich auch auf Fluggesellschaften aus, da die Ölversorgung zurückgeht und die Treibstoffpreise steigen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchem Umfang Passagiere die Folgen höherer Treibstoffkosten tragen müssen und welche Rechte und welchen Schutz sie nach dem Recht der Europäischen Union haben.

In der Regel hat sich die Mehrheit der Fluggesellschaften die Treibstoffversorgung durch langfristige Verträge gesichert, weshalb ein Anstieg der Flugticketpreise möglicherweise noch nicht spürbar ist. Sollte sich der Konflikt jedoch erneut zuspitzen, wird es zu höheren Kosten für Fluggesellschaften und folglich zu höheren Flugticketpreisen kommen.

Fluggesellschaften haben das Recht, ihre Preise frei festzulegen; sie können diese an Veränderungen der Betriebskosten anpassen, allerdings nur vor dem Verkauf des Flugtickets. Dies ist gerade für die Frage wesentlich, ob Fluggesellschaften, nachdem ein Passagier ein Flugticket bereits gekauft hat, nachträglich einen Zuschlag wegen gestiegener Treibstoff- beziehungsweise Ölpreise festlegen oder verlangen dürfen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 bestimmt in ihrer Präambel und in Art. 23 Abs. 1, dass der Endpreis eines Flugtickets stets auszuweisen ist und den Preis bezeichnen muss, der alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile enthält. Diese Verpflichtung bezieht sich auf den Endpreis, den der Fluggast zu zahlen hat, was bedeutet, dass jede nachträgliche Preisänderung ausgeschlossen ist. Fluggesellschaften dürfen daher keine Vertragsbedingungen aufnehmen, die ihnen eine nachträgliche Erhöhung des Ticketpreises über den beim Kauf angezeigten Preis hinaus ermöglichen würden. Dies gilt für alle gekauften Flugtickets für Flüge von Flughäfen im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten.

Etwas anders verhält es sich bei Pauschalreisen, bei denen der Reisende eine Kombination mehrerer Reiseleistungen erwirbt, zum Beispiel Flugbeförderung und Unterkunft. Die Richtlinie (EU) 2015/2302 ermöglicht es Reiseveranstaltern, den Preis der Reise nach Vertragsschluss zu erhöhen, sofern eine solche Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist. Übersteigt die Erhöhung nicht acht Prozent des Wertes der Pauschalreise, ist die Zustimmung des Reisenden nicht erforderlich; andernfalls kann der Reisende die Erhöhung annehmen oder ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten. Eine Preiserhöhung kann spätestens 20 Tage vor Reisebeginn vorgeschlagen werden. Gleiches gilt auch umgekehrt: Sinken die Treibstoffpreise, hat der Reisende Anspruch auf eine Herabsetzung des Reisepreises, (was vertraglich vorgesehen sein muss, sofern der Vertrag auch eine Möglichkeit der Preiserhöhung vorsieht). Dies erreicht der Reisende, indem er den Reiseveranstalter auf die Senkung der Beförderungskosten infolge gesunkener Treibstoffpreise hinweist und eine Berechnung sowie Erstattung der Differenz verlangt. Dabei ist der Veranstalter berechtigt, von der Erstattung die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten abzuziehen. Dies gilt für Pauschalreisen, die in der EU angeboten werden.

Im Falle eines Treibstoffmangels oder sogar eines übermäßigen Anstiegs der Treibstoffpreise können sich Fluggesellschaften jedoch auch dazu entschließen, Flüge zu annullieren. In einem solchen Fall bietet dem Fluggast die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Schutz. Danach hat er das Recht, zwischen der Erstattung des Ticketpreises, einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen zum Endziel oder einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren, dem Fluggast genehmen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen zum Endziel zu wählen, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Der Fluggast hat außerdem Anspruch auf Betreuungsleistungen am Flughafen, das heißt auf Mahlzeiten, Erfrischungen, Hotelunterbringung, Beförderung, Telefonate beziehungsweise Mitteilungen oder E-Mails, jedoch nur, soweit die entsprechenden Ausgaben erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sind.

Im Falle einer Annullierung des Fluges weniger als 14 Tage vor Abflug muss die Fluggesellschaft dem Fluggast zudem eine Ausgleichszahlung leisten, es sei denn, sie bietet ihm rechtzeitig eine anderweitige Beförderung an oder es liegen »außergewöhnliche Umstände« vor, die sich nicht hätten vermeiden lassen. Nach Auffassung der Europäischen Kommission kann ein lokaler Treibstoffmangel einen solchen Umstand darstellen, nicht jedoch allein höhere Treibstoffpreise. Dies gilt für Fluggäste, die von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abfliegen, ebenso wie für Fluggäste, die von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats zu einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats fliegen, sofern der Flug von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt wird.

Auch wenn eine weitere Zuspitzung der Lage im Nahen Osten die Kosten der Fluggesellschaften erheblich beeinflussen und zu einem Anstieg der Flugticketpreise führen kann, gewährleistet das Recht der Europäischen Union Fluggästen weiterhin ein vergleichsweise hohes Schutzniveau.


    Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

    Beitrag veröffentlicht am
    29. Juni 2026

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